FMH – Berufsverband
 
FMH-Gutachterstelle
Aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle – Jahresbericht 2022

Aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle – Jahresbericht 2022

Der Jahresbericht der FMH-Gutachterstelle erscheint wie im vergangenen Jahr in neuer Form. In der Schweizerischen Ärztezeitung werden nur noch die Zahlen zu den in den ver­gangenen Jahren erstellten Gutachten publiziert. Die statistische Analyse und die Infor­ma­tionen zu den verschiedenen Tätigkeiten der Gutachterstelle werden an dieser Stelle ver­öffentlicht.

Die Anzahl neu eingereichter Anträge von Patienten und Patientinnen blieb wie in den Vor­jahren hoch. Jeder Antrag auf Begutachtung geschieht in einem schwierigen persön­lichen Kontext für die betroffene Person und stellt auch die betroffene Ärztin bzw. den betroffenen Arzt vor Herausforderungen. Jedes dieser Verfahren erfordert da­her nicht nur Kenntnis des Reglements sondern auch Fingerspitzengefühl und Flexi­bilität. Daraus ergibt sich eine sehr interessante, erkenntnisreiche Tätigkeit mit vielen zwischen­mensch­lichen Begegnungen.

Im 2022 konnten mehrere FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilien erfolgreich durch­ge­führt werden. Dabei handelt es sich um ein mündliches Verfahren, bei dem sich die Par­teien am runden Tisch treffen und die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung vom medizini­schen Exper­ten erörtert wird. Solche mündlichen Erörterungen sind für alle Beteiligten sehr emotional und erfor­dern besonders viel Respekt und Toleranz.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

 

Valérie Rothhardt, Rechtsanwältin
Co-Leiterin der Gutachterstelle

 

Caroline Hartmann, Dr. iur., Rechtsanwältin
Co-Leiterin der Gutachterstelle

 

Die Rolle der Gutachterstelle

Die aussergerichtliche Gutachterstelle der FMH organisiert medizinische Gutachten um zu ermitteln, ob in einem konkreten Fall ein Arzt oder eine Ärztin eine Sorgfalts­pflicht­ver­letz­ung begangen hat und/oder ein Organisationsverschulden der betrof­fenen Einrichtung vor­liegt. Anträge auf Begutachtung können ausschliesslich von Patientinnen und Patienten ein­gereicht werden; die medizinische Behandlung muss zudem in der Schweiz stattgefunden haben. Das Verfahren ist durch das Reglement festgelegt.

Die Gutachten werden grundsätzlich schriftlich erstellt. Die Parteien können aber auch ein FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium beantragen. Dabei handelt es sich um ein mündliches Verfahren, das im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2023 laufenden Pilot­projekts eingeführt wurde.

Die Gutachterstelle arbeitet eng mit den betreffenden medizinischen Fachgesell­schaften zusammen, sodass unabhängige und kompetente Gutachter gefunden wer­den können. Nach Kenntnisnahme des gesamten Dossiers nominieren die Fachgesell­schaften die medizi­nisch­en Gutachter oder bestätigen diese.

Für ein schriftliches oder mündliches Gutachten muss der Patient eine Bearbeitungs­gebühr von 1000 Schweizer Franken zuzüglich MwSt. entrichten. Das Honorar des Gutachters wird von den Haft­pflichtversicherern (die Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV sind) der Ärzte oder Spitäler übernommen. So bleiben die Kosten des Verfahrens für den Patienten oder die Patientin überschaubar.

Die Gutachterstelle ist ein nützliches und effizientes Instrument, mit dem die Parteien ihre Rechtsstreitigkeit aussergerichtlich beilegen können.

Statistische Angaben

Tabelle 1: Erstellte Gutachten1 und Ergebnis, aufgeschlüsselt nach Sprachregion, 2022

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Tabelle Erstellte Gutachten und Ergebnis

1Umfasst schriftliche Gutachten und FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilien.

2Der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung deckt Diagnose- bzw. Behandlungsfehler, Verletzungen der Aufklärungspflicht sowie Organisationsverschulden ab.

Tabelle 2: Kausalität3, aufgeschlüsselt nach Sprachregion, 2022

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Tabelle Kausalität

​​​​​​​3Die Kausalität gilt als bejaht, wenn der Gutachter oder die Gutachterin sie als sicher, sehr wahrscheinlich oder überwiegend wahrscheinlich eingestuft hat.

Tabelle 3: Nichteintreten, aufgeschlüsselt nach Sprachregion, 2022

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Nichteintreten

Tabelle 4: Erstellte Gutachten und Ergebnis4 nach Fachgebiet, 2022 und 1982–2022

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Erstellte Gutachten und Ergebnis nach Fachgebiet

​​​​​​​4Im Falle multidisziplinärer Gutachten wird jede festgestellte Sorgfaltspflicht­verlet­zung dem entsprechenden Fachgebiet zugeordnet. Die Zahl der erstellten Gutachten und die Zahl der in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Sorgfaltspflicht­ver­letzungen können deshalb voneinander abweichen.

Analyse und begrenzte Aussagekraft der Statistik

Zusatzinformationen

  • Von den 46 im Jahr 2022 erstellten Gutachten wurden 10 durch fachüber­grei­fende Gutachterteams verfasst.
  • 20 der 46 im Jahr 2022 erstellten Gutachten betrafen selbständig tätige Ärz­tin­nen und Ärzte, 21 betrafen Spitäler und 5 betrafen Behandlungen, die durch bei­de Institutionen durchgeführt wurden.

Vergleich zu den Vorjahren

Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Organisationsverschulden –
Vergleich zu den Vorjahren – in %

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Grafik Sorgfaltspflichtverletzungen

Bejahung der Kausalität – Vergleich zu den Vorjahren – in %

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Grafik Bejahung der Kausalität

Nichteintreten – Vergleich zu den Vorjahren

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Grafik Nichteintreten

Begrenzte Aussagekraft der Statistik

Keine Repräsentativität auf Schweizer Ebene

Angesichts der geringen Anzahl an verfügbaren Daten und des Mangels an Vergleichs­werten können die Statistiken der FMH-Gutachterstelle nicht als Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der jährlichen Sorgfaltspflichtverletzungen in der Schweiz oder der am stärksten betroffenen Disziplinen herangezogen werden. Die genannten Zah­len spiegeln lediglich die Tätigkeit der FMH-Gutachterstelle im Jahr 2022 wider. Diese hat kein Monopol für das Erstellen von Gutachten und die Patienten geben regel­mäs­sig private Gutachten in Auftrag. Ausserdem bearbeiten die Spitäler jedes Jahr selbst mehrere bei ihnen anhängig gemachte Vorwürfe von Sorgfaltspflichtverletzungen oder Organisationsverschulden.

Nur teilweise Spiegelung der geleisteten Arbeit der Gutachterstelle

Die Statistik gibt nur die Ergebnisse der im Jahr 2022 erstellten 46 Gutachten wieder, nicht aber den hohen Vorbereitungsaufwand, den unsere Gutachterstelle im Vorfeld betreibt. Die Gutachterstelle analysiert die neuen Anträge – im Jahr 2022 waren es 92 – im Hinblick auf ihre Konformität mit dem Reglement, fordert bei Bedarf die fehlen­den Belege und Unterlagen an und berät die Patientinnen und Patienten umfassend in deren Fragestellungen. Von diesen 92 Anträgen wurden 35 an die Delegierten der be­tref­fenden Fachgesellschaft verschickt. Die restlichen Anträge befinden sich in Bear­beitung.

Sorgfaltspflichtverletzung bzw. Organisationsverschulden

Der Arzt schuldet eine sorgfältige Behandlung, unabhängig ob dieser privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich tätig wird. Die Sorgfaltspflicht umfasst die gesamte Behand­lung.

Der ärztliche Soll-Sorgfaltsmassstab orientiert sich am objektiv anerkannten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung. Das Bundesgericht hat er­wogen, dass in der Medizin die wissenschaftlichen Ergebnisse voneinander abweichen und die Meinungen verschieden sein können. Der objektiv betrachtete Stand der Wis­senschaft berechtigt folglich den Arzt, sich zwischen verschiedenen adäquaten Thera­pien oder anderen möglichen Massnahmen zu entscheiden. Eine Pflichtverletzung ist daher nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht.

Ein Spital verletzt seine Sorgfaltspflicht und begeht ein Organisationsverschulden, wenn dieses die interne Organisation nicht so umsetzt, dass die Patienten einem mög­lichst geringen Risiko ausgesetzt werden.

Diese Aspekte hat der Gutachter als Kernfragen bei der Begutachtung zu beurteilen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel «Kernaussagen zum Arzthaftungsrecht» von Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter vom 2. Februar 2022.

Aufklärung des Patienten oder der Patientin

Die Gutachterstelle organisiert kein Gutachten, wenn allein die Frage strittig ist, ob die Aufklärung des Patienten oder der Patientin ausreichend war. Dieser Aspekt wird jedoch regelmässig parallel zum Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung oder eines Organisationsverschuldens durch die Gutachter und Gutachterinnen untersucht.

Eine fehlende bzw. unzureichende Aufklärung führt zur Haftung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin, selbst dann, wenn der Patient oder die Patientin mit der gebührenden Sorgfalt behandelt wurde. Die Behandlung ist in die­sem Fall sogar rechtswidrig, da der Patient oder die Patientin nicht rechtsgültig einwilligen konnte. Der Nachweis der ausreichenden Patientenaufklärung ist Aufgabe des Arztes bzw. der Ärztin.

Die Gutachter müssen einerseits bestimmen, in welchem Masse der Patient oder die Patientin aufgeklärt werden sollte, und andererseits, wie diese Aufklärung zu doku­men­tieren ist.

Im 2022 wurden in drei Gutachten eine Verletzung der Aufklärungspflicht festgestellt, ohne dass auch ein Diagnose- und/oder Behandlungsfehler bzw. ein Orga­nisations­verschulden vorgelegen hat. Eine Kausalität zwischen der Behandlung und dem Gesundheitsschaden wurde in keinem der Fälle anerkannt.

Weitere Informationen zur ärztlichen Aufklärungspflicht finden Sie im Artikel «Kernaussagen zum Arzthaftungsrecht» von Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter vom 2. Februar 2022.

Kausalität

Wird eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden festgestellt, muss der Gutachter abklären, ob diese Verletzung bzw. dieser Fehler die Ursache des vom Patienten geltend gemachten Gesundheitsschadens ist. Auch diese Frage ist eine Kernfrage des Gutachtens.

Liegt ein Aufklärungsfehler vor, hat der Gutachter zu beurteilen, ob die Gesamt­be­hand­lung zum Gesundheitsschaden geführt hat, auch wenn diese lege artis durch­ge­führt wurde.

Bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs muss der Gutachter fest­stellen, wie sich der Gesundheitszustand des Patienten ohne die festgestellte Verlet­zung bzw. ohne die Behandlung darstellen würde. Der Gutachter äussert sich zur Kau­salität nur in medizinischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht.

Zudem hat der Gutachter zu beurteilen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Fehler bzw. die Behandlung zum Gesundheitsschaden geführt hat. Ein Schadenersatz­an­spruch ist dann gegeben, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Der Gutachter hat auch darzulegen, ob es noch Kofaktoren gibt, d. h. andere Ursachen, die zum Schaden geführt haben, und ob diese Ursachen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Im Jahr 2022 wurden 21 Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Organisationsverschulden bejaht. Davon haben die Gutachter die Kausalität in 13 Fällen anerkannt.

Qualität

Durch eine hochwertige Qualität der FMH-Gutachten geniessen diese eine hohe Akzep­tanz. Diese Qualität wird durch die folgenden Mechanismen sichergestellt:

  • Die Gutachter werden durch die im jeweiligen Fall betroffene/n medizinische/n Fachgesellschaft/en nominiert oder bestätigt, wenn die Parteien einen gemein­samen Gutachter vorschlagen. Dies gewährleistet eine Begutachtung durch kompetente und unbefangene Gutachter. 
  • Die schriftlichen Gutachten werden seit vielen Jahren auf der Grundlage eines Schemas erstellt, das die Gutachter dabei unterstützt, ihren Text zu struktu­rie­ren und alle entscheidenden Punkte zu berücksichtigen. Das Schema garantiert, dass das Gutachten vollständig ist.
  • Der Gutachtensentwurf sowie auch die Nichteintretensentscheide werden durch den Rechtsdienst der FMH auf die Qualität überprüft. Damit werden die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit sowie die Anforde­rungen an die Begründungspflicht sichergestellt.
  • Die Qualität der Gutachten und der Nichteintretensentscheide wird zudem vom wissenschaftlichen Beirat überprüft. Dieser tagt zwei Mal pro Jahr und hat Ein­sicht in die Dossier der Gutachterstelle.

Die Arbeit und Unterstützung des wissenschaftlichen Beirates sowie der Delegierten der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften ist für die Gutachterstelle von gros­ser Wichtigkeit, nur mit deren Mitwirkung können hochwertige medizinische Gutach­ten organisiert und deren Qualität gewährleistet werden.

FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium

Im Rahmen eines bis Ende 2023 dauernden Pilotprojekts eröffnet das Reglement die Möglichkeit eines FMH-Gemeinschaftlichen Gutachterkonsiliums (FMH-GGK). Dabei handelt es sich um ein mündliches Verfahren, bei dem der Gutachter den Parteien am runden Tisch medizinische Fragen erläutert. Auch hier geht es um die Klärung der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eines Organisationsverschuldens, des Gesundheitsschadens und der Kausalität. Der Fall muss für eine solche Gutachtenart geeignet sein, ebenso wie sämtliche Parteien mit einem solchen Vorgehen einver­stan­den sein müssen.

Im 2022 konnten insgesamt vier FMH-GGK erfolgreich durchgeführt werden.

Es werden den an FMH-GGK teilnehmenden Parteien Feedback-Formulare während der Pilotphase versendet, damit die Gutachterstelle Änderungs- und Verbesserungs­vorschläge entgegen nehmen kann.

Referate und Gutachterausbildung

Die Rechtsanwältinnen der Gutachterstelle referieren laufend an verschiedenen Ver­anstaltungen, welche die Ausbildung medizinischer Gutachter oder das Haftpflicht­recht allgemein betreffen.

Im 2022 referierte Dr. iur. Caroline Hartmann am Fortbildungstag der swiss ortho­paedics zum Thema der Rechte der Patienten bei Implantatversagen und an der Arzt­haftungstagung HAVE zum Verfahren der FMH-Begutachtung. Ebenso an der inter­disziplinären Plattform für Versicherungsmedizin SIM, welche per Videokonferenz stattgefunden hat.

Die FMH und SIM haben ein Ausbildungsangebot für medizinische Gutachter zum Thema Arzthaftung lanciert, um die in diesem Gebiet tätigen Ärzte zu unterstützen und die Qualität der Gutachten zu erhöhen. Dabei handelt es sich um ein Einzelmodul, bei dem Juristen und Ärzte spezifische Themen der Arzthaftung darlegen und mit den Teilnehmenden besprechen. Die unterschiedlichen Facetten der ärztlichen Sorgfalts­pflicht, der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Dokumentationspflicht werden darin ebenso thematisiert wie die Erstellung von schriftlichen Gutachten, das FMH-GGK und die Wichtigkeit der Kommunikation im Fall eines vermuteten Behandlungsfehlers.

Die Ausbildung findet alle zwei Jahre statt. Aufgrund der positiven Rückmeldungen und des grossen Interesses daran wird sie im 2023 wieder in beiden Sprachregionen angeboten.

Weitere Informationen zu dieser Ausbildung finden Sie hier.

Gutachterstelle und wissenschaftlicher Beirat

Die Gutachterstelle deckt sowohl die deutsche, die französische und die italienische Schweiz ab. Das Team besteht aus den zwei Co-Leiterinnen und Rechtsanwältinnen Valérie Rothhardt und Caroline Hartmann, sowie den zwei Fachspezialistinnen Rebekka Iseli und Nathalie Andrey Mury, womit die deutsche und französische Schweiz vertreten sind. Mit lic. iur. Isabella Meschiari ist auch die italienische Schweiz vertreten.

Die Tätigkeit der Gutachterstelle wird durch den wissenschaftlichen Beirat im Auftrag des FMH-Zentralvorstands überwacht. Er hat keine Entscheidungskompetenz, son­dern entlastet den Zentralvorstand von seiner Aufsichtspflicht, prüft zur Qualitäts­sicherung stichprobenweise Gutachten und Nichteintretensentscheide und unter­stützt die Gutachterstelle bei der Lösung fallbezogener Fragen. Der wissenschaftliche Beirat hat im 2022 acht Gutachten und sieben Nichteintretensentscheide geprüft.

Der wissenschaftliche Beirat setzt sich wie folgt zusammen:

  • Dr. med. Andreas Rindlisbacher, Präsident, Vertreter der Ärzte;
  • Dr. med. Jürg Knessl, Vertreter der Patienten;
  • Michel Bögli, lic. iur., Vertreter der Versicherungen;
  • Dr. med. Gerhard Ebner, Vertreter der SIM.

v. l. n. r.: Jürg Knessl, Michel Bögli, Valérie Rothhardt, Andreas Rindlisbacher, Caroline Hartmann, Gerhard Ebner

Dankeschön

Zahlreiche Akteure tragen zum guten Funktionieren der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle bei. Wir danken unserem wissenschaftlichen Beirat sowie den medi­zinischen Fachgesellschaften und ihren Delegierten für die wertvolle Unterstützung, ebenso den Gutachtern für ihre Verfügbarkeit und ihre grossartige Arbeit. Wir danken ausserdem den behandelnden Ärzten sowie den Spitalleitungen und Versicherungen, die bei den Begutachtungen mitgewirkt haben.

Kontakt

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
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