Das Heilmittelgesetz sieht seit 1. Januar 2020 vor, dass Vergünstigungen nicht mehr vollumfänglich, sondern mehrheitlich weitergegeben müssen. Es ist erlaubt, maximal 49 Prozent der Vergünstigungen einzubehalten, unter der Voraussetzung, dass diese zur nachweislichen Verbesserung der Qualität der Behandlung der Patienten eingesetzt werden. Der Anteil von 51 Prozent ist weiterhin an den Schuldner der Leistung weiterzugeben.
Die FMH hat mit der Einkaufsgemeinschaft HSK, der CSS Krankenversicherung und tarifsuisse AG einen nationalen Vertrag erarbeitet, in welchem die wichtigsten Grundsätze für die Umsetzung der neuen Bestimmungen festgehalten sind.
Die Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerorganisationen sind eingeladen sich dem nationalen Vertrag anzuschliessen. Bei Fragen zum nationalen Vertrag wenden Sie sich an [email protected].
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die gesammelten Informationen über die neuen Bestimmungen zur Verfügung.
Untenstehend finden Sie Beispiele, die in einer Artikelserie in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert wurden.
Beim erwähnten Mittagessen muss es sich um ein Fachgespräch handeln. Dies bedeutet, dass ein Thema Gegenstand des Gesprächs ist, welches für das Pharmaunternehmen von Bedeutung ist und somit einen Mehrwert generiert. Genauer ist das «Fachgespräch» juristisch noch nicht definiert. Klar ist, dass mit dem Fachgespräch eine fachliche Gegenleistung verbunden sein muss. Dafür dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Einladung mit einem Gegenwert von bis zu 100 CHF annehmen. Einladungen, die einen Wert von 100 CHF überschreiten, sind nicht zulässig, ausser sie werden dokumentiert mittels einer schriftlichen Vereinbarung, welche die Leistung und die Gegenleistung festhält. Damit die Schwelle von 100 CHF eingehalten wird, empfiehlt es sich, die Preise auf der Speisekarte und allenfalls der Weinkarte zu beachten. Zur Sicherheit können Fachpersonen zur eigenen Dokumentation auch Gesprächsnotizen des Mittagessens erstellen.
Geschenke ohne Bezug zur medizinischen oder pharmazeutischen Praxis sind explizit verboten. Darunter fallen zum Beispiel Geschenkgegenstände wie Wein oder Spirituosen, aber auch Einladungen oder Eintrittskarten zu kulturellen Anlässen. Zulässig sind jedoch Geschenke von bescheidenem Wert, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind. Dies bedeutet einerseits, dass der Wert des Geschenks pro Fachperson oder Arztpraxis (bei mehreren Fachpersonen) 300 CHF pro Jahr nicht überschreiten darf. Bei Einzelpraxen sind dies 300 CHF pro Arzt und Jahr. Bei Gruppenpraxen gelten die 300 CHF als gemeinsame kumulierte Obergrenze für alle Ärztinnen und Ärzte derselben Praxis. Andererseits muss das Geschenk im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Fachperson stehen oder Patientinnen und Patienten direkt zugutekommen. Zulässig sind zum Beispiel:
Diese erwähnten zulässigen Geschenke, die für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind, müssen nicht schriftlich dokumentiert werden.
Nein, dieser im Rahmen eines Wettbewerbs gewonnene Vorteil ist unzulässig, da er nicht bescheiden und auch nicht für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang ist. Zulässig im Rahmen eines Wettbewerbs wäre beispielsweise die Annahme von Fachliteratur im Wert von unter 300 CHF pro Arztpraxis und Jahr.
Auch Personen, die nichteigenverantwortlich Arzneimittel abgeben, sowie Praxisangestellte (MPA) fallen unter die Vorteilsbestimmungen. Daher werden solche Mitbringsel als problematisch eingestuft. Wenn ein Vertreter Backwaren mitbringt, sollten diese im Wartezimmer den Patientinnen und Patienten angeboten oder ganz abgelehnt werden.
Eine Lieferung von Arzneimitteln zum Fabrikabgabepreis ohne Inrechnungstellung der Transportkosten bedeutet bereits einen Preisrabatt. Um sich korrekt und regelkonform zu verhalten, müsste die Ärztin diese Vergünstigung (die Logistikkosten) bei Leistungen nach KVG auf jede einzelne Packung umrechnen und die Vergünstigung alsdann an die Patientinnen und Patienten weitergeben, das heisst, entsprechend weniger verrechnen und die weitergegebene Vergünstigung dokumentieren. Diese Lösung ist für einzelne Ärzte impraktikabel, weil sie mit einem grossen administrativen Mehraufwand verbunden ist. Die andere Möglichkeit wäre, dass die Ärztin dem Arzneimittellieferanten den Transport der Arzneimittel dennoch bezahlt. Für diesen Fall sollte dem Arzneimittellieferanten mitgeteilt werden, dass die Logistikkosten auf der Rechnung ausgewiesen werden müssen.
Bei diesem Rabatt handelt es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine weitergabepflichtige Vergünstigung, da der Rabatt nicht auf einer Gegenleistung des Arztes beruht. Diese Vergünstigungen (Rabatte) darf er nicht zurückbehalten, d.h., er muss sie an die Krankenversicherung oder an den Patienten weitergeben. Auch in diesem Fall gilt die Antwort zur obenstehenden Frage betreffend «Lieferung zum Fabrikabgabepreis inklusive Transport». Zusätzlich muss hier bei der Verrechnung von Arzneimitteln der Spezialitätenliste aber der Rabatt in der Höhe von 5% des Fabrikabgabepreises vom Publikumspreis in Abzug gebracht werden.
Unzulässig ist es, wenn ein Pharmaunternehmen mehr Arzneimittel liefert, als bestellt wurden. Solche zusätzlich gelieferten Arzneimittel sollten dem Pharmaunternehmen zurückgesendet werden, denn diese können nicht als Musterpackungen gelten. Für den Erhalt von Musterpackungen wird vorausgesetzt, dass die Initiative für die Zustellung von der Fachperson ausgeht. Da Musterpackungen nicht verkauft werden dürfen, wäre es vorteilhaft, eine Gratisweitergabe zu dokumentieren.
Die Verordnung sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Vergünstigungen, d.h. Preisrabatte ohne Gegenleistung, teilweise von den Fachpersonen zurückbehalten werden können. Voraussetzung ist aber erstens die mehrheitliche Weitergabe der Vergünstigungen an die Patientinnen und Patienten oder die Krankenversicherung. Zweitens muss der nicht weitergegebene Anteil der Vergünstigung für die Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden. Die FMH ist derzeit daran, für die Mitglieder eine Rahmenvereinbarung auszuhandeln, welche die Mindestvoraussetzungen beziehungsweise die verschiedenen gesetzlichen Auflagen für solche Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern erfüllt. Es stellt sich hier aber die Frage, ab welcher Grösse und ab welchem Organisationsgrad die Teilnahme für Arztpraxen sinnvoll sein kann.
Ja, das Heilmittelgesetz sieht vor, dass auch die einkaufende Person Preisrabatte und Rückvergütungen in den Geschäftsbüchern, Belegen und Rechnungen ausweisen und auf Anfrage dem BAG offenlegen muss. Die Einhaltung der Transparenzbestimmungen ist wichtig, denn andernfalls besteht die Gefahr einer Strafandrohung.
Damit eine Abgeltung entsprechend der neuen Verordnung zulässig ist, muss eine gleichwertige Gegenleistung seitens der medizinischen Fachperson – zum Beispiel einer Ärztin oder eines Arztes – erfolgen. Diese Gegenleistungen beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln können beispielsweise die Übernahme von Logistikaufwand, Lagerkosten oder Lagerrisiko beinhalten. Die Aufwände können entsprechend in Form von Mengenrabatten abgegolten werden. Auch Lehr-, Gutachtens- und Beratungstätigkeiten oder die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und klinischen Versuchen können als adäquate und zulässige Gegenleistungen gelten. Denkbar sind weiter Praxiserfahrungsberichte, die in wissenschaftlich anerkannten Fachmedien publiziert werden können. Auch das Mitwirken in Beratungsgremien, Workshops oder an Marktforschungen kann abgegolten werden, soweit kein Werbezweck besteht.
Vorausgesetzt für die Zulässigkeit der Abgeltung der erwähnten Gegenleistungen ist erstens immer eine schriftliche Vereinbarung, aus welcher Art und Umfang von Gegenleistung und Abgeltung hervorgehen. Zweitens muss die Abgeltung in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Leistungen, die eine Fachperson entweder für sich selbst erbringt, in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen ausführt oder bereits anderweitig vergütet erhält, nicht mittels einer zusätzlichen Abgeltung entschädigt werden dürfen.
Im Rahmen von sogenannten Fachgesprächen ist die Übernahme von Verpflegungskosten auch ohne schriftliche Vereinbarung zulässig, soweit die Verpflegungskosten für den Arzt oder die Ärztin CHF 100 nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist auch für Verpflegungskosten während eines Fachgesprächs eine schriftliche Vereinbarung notwendig. Auch hier gilt, dass die Gegenleistung der Fachperson in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Verpflegung stehen muss. Es darf sich hierbei also nicht lediglich um eine Einladung zu einem Geschäftsessen handeln.
Eine allgemeingültige Antwort kann hier nicht gegeben werden. Gefordert ist vorab der gesunde Menschenverstand. Wichtig ist die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Gegenleistung und Abgeltung. Fällt die Abgeltung aus dem Rahmen, sollte darauf verzichtet werden. Bei Grenzfällen besteht die Möglichkeit, beim Pharmaunternehmen bzw. bei der verantwortlichen Person eine Bestätigung für die Gleichwertigkeit einzuholen. Wird diese nicht erteilt, sollte aus Sicherheitsüberlegungen geprüft werden, eine solche Abgeltung abzulehnen.
Beim Preiserlass von 1% kann es sich um eine Abgeltung (der Lieferantin) für eine Gegenleistung (des Leistungserbringers) handeln, namentlich hinsichtlich der Vereinfachung des Bestellprozesses. Abgeltungen für Gegenleistungen müssen auf einer schriftlichen Vereinbarung beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, damit sie zulässig sind. Wir empfehlen, hierfür von der Firma einen schriftlichen Rahmenvertrag zu verlangen, mit dem die Firma die Gleichwertigkeit der Gegenleistung und Abgeltung bestätigt und der gleichzeitig die Gegenleistung (Onlinebestellung) umschreibt. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so sind solche Abgeltungen für Gegenleistungen von Ärztinnen und Ärzten zulässig.
Sollte die Firma die Gleichwertigkeit zwischen Gegenleistung und Abgeltung nicht bestätigen, oder wird keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, so liegt eben gerade keine Abgeltung für gleichwertige Leistungen, sondern ein Preisrabatt vor. In solchen Fällen empfehlen wir, den erhaltenen Preisrabatt jeweils direkt an die Patientinnen und Patienten weiterzugeben oder den vollen Preis zu bezahlen.
Dieser Skonto stellt grundsätzlich eine Gegenleistung dar: Ein Skonto bedeutet Liquidität für das Unternehmen sowie auch eine Reduzierung des Inkassorisikos. Für die Abgeltung von gleichwertigen Gegenleistungen ist allerdings ab dem 1. Januar 2020 neu eine schriftliche Vereinbarung vorausgesetzt. Weiter muss die Abgeltung gleichwertig sein, damit sie zulässig ist. Es stellt sich hier also die Frage, ob dies bei 3% noch der Fall ist. Die Zulässigkeit der Höhe solcher Skonti muss künftig durch die Gerichte geklärt werden. Aus Vorsichtsgründen sollten Skonti einstweilen nicht höher als 2% angesetzt werden.
Damit ein Forschungsbeitrag an ein Spital zulässig ist, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden.
Erstens darf der Betrag nicht einer Fachperson persönlich angeboten, versprochen oder gewährt werden, sondern muss an die Organisation, welche die Fachperson beschäftigt, bezahlt werden.
Weiter muss die Zahlung auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, woraus der beabsichtigte Verwendungszweck des Forschungsbeitrags hervorgeht. Somit ist der gesamte Forschungsbeitrag zweckgebunden und darf nicht anderweitig verwendet oder eingesetzt werden.
Die Vergabe eines Forschungsbeitrags darf zudem nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sein, welche die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Bezug bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel betreffen oder beeinflussen.
Schliesslich muss die Zahlung auf ein dafür bestimmtes Konto der Organisation überwiesen werden, worauf Fachpersonen keinen alleinigen Zugriff haben, und muss in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen werden.
Pharmaunternehmen können gemäss Artikel 5 der VITH Organisationen mit Beiträgen für jede Art und Form der Weiter- und Fortbildung unterstützen. Hier gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Unterstützungsbeiträgen für die Forschung. Zudem muss die Organisation unabhängig vom Pharmaunternehmen bestimmen, welche Fachperson welche Art von Weiter- oder Fortbildung erhält. Bisher ungeklärt ist, ob ein solcher Beitrag auch an eine kleinere Gemeinschaftspraxis mit wenigen Fachpersonen, beispielsweise mit nur einem, zwei oder drei Ärzten, gewährt werden kann, da hier die Frage, wer an der Veranstaltung teilnimmt, faktisch von vornherein vorgegeben ist.
Die direkte Unterstützung von medizinischen Fachpersonen wie Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich von Veranstaltungen der Weiter- oder Fortbildung ist gemäss Artikel 6 der VITH weiterhin zulässig, jedoch an Voraussetzungen wie eine schriftliche Vereinbarung und eine Selbstkostenbeteiligung gebunden. Auch die Unterstützung von Organisationen ist möglich, um einer Fachperson die Teilnahme an einer Veranstaltung zu ermöglichen. Auch hier gelten dieselben Voraussetzungen.
Der Begriff der «Weiterbildung» gemäss Artikel 6 der VITH umfasst die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe im Sinne des Medizinalberufegesetzes und ebenso die Weiterbildung aller übrigen Fachpersonen im Sinn des Weiterbildungsgesetzes. Die «Fortbildung» bezieht sich auf die Fortbildung von universitären Medizinalberufen im Sinne des Medizinalberufegesetzes.
Wenn Ärztinnen und Ärzte aufgrund einer solchen Unterstützung an einer Weiter- oder Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, müssen sie oder die sie beschäftigende Organisation einen Teil der Gesamtkosten selbst übernehmen, den sogenannten Selbstkostenbetrag. Die Gesamtkosten umfassen nicht nur die für die Teilnahme anfallenden Gebühren wie zum Beispiel Anmelde- oder Teilnahmegebühren, sondern sie beinhalten auch die Hin- und Rückreise, die Unterkunft und Verpflegung sowie auch allfällige Rahmenprogramme, die von deutlich untergeordneter Bedeutung sein müssen. Von diesen Gesamtkosten müssen teilnehmende Fachpersonen im Falle von Fortbildungen ein Drittel, im Falle von Weiterbildungsveranstaltungen ein Fünftel selbst begleichen. Dieser obligatorische Selbstkostenbeitrag entfällt, wenn die Veranstaltung ohne eine allfällige Mahlzeit an den fachlichen Teil höchstens einen halben Tag dauert und wenn mit der Veranstaltung keine Übernachtung verbunden ist.
Fachpersonen wie Ärztinnen und Ärzte müssen den erwähnten anwendbaren Selbstkostenbeitrag entweder direkt als Geldbetrag erstatten, oder sie können anlässlich der Veranstaltung eine gleichwertige Gegenleistung erbringen. Dies kann zum Beispiel in Form eines Referats oder eines anderen Beitrags zur entsprechenden Fachveranstaltung geschehen. Die Art und der Umfang der Gegenleistung sind in der Vereinbarung genau zu beschreiben.
Ja, Pharmaunternehmen können auch Organisationen Beträge für Veranstaltungen der Weiterund Fortbildung zur Verfügung stellen. In diesem Fall bestimmt die Organisation, welche Fachperson an einer Veranstaltung teilnimmt. Der Selbstkostenbeitrag wird in diesem Fall meist durch die Organisation bezahlt und nicht durch die teilnehmende Fachperson.