Sie umfasst sämtliche in Laboratorien durchgeführten Analysen, die im Rahmen des KVG als Pflichtleistungen gelten.
Sie enthält die pharmazeutischen Spezialitäten (Medikamente), die das KVG als Pflichtleistungen einstuft.
Sie beinhaltet Mittel und Gegenstände für die Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Unfällen – zum Beispiel Verbandsmaterial oder Inhalationsgeräte.
Die FMH und die SUVA haben einen Tarifvertrag (inkl. Tarif) betreffend die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (AMV) im Auftrag der SUVA gemäss UVG und VUV abgeschlossen, welcher per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.
Der Tarifvertrag regelt die von beiden Vertragsparteien (FMH, SUVA) im Rahmen der Zusammenarbeit zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Art. 70 ff. VUV) zu erbringenden Leistungen und deren Vergütung.
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ärztinnen und Ärzte, welche die Bedingungen gemäss UVG Art. 53 erfüllen und diesem Tarifvertrag beigetreten sind. Ärztinnen und Ärzte, welche die Bedingungen gemäss UVG Art. 53 erfüllen, könnendurch schriftliche Erklärung gegenüber der SUVA den Beitritt zu diesem Tarifvertrag erklären.
Durch den Vertragsbeitritt entsteht für die Ärztinnen und Ärzte nicht automatisch ein Anspruch auf die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Die Vergabe erfolgt ausschliesslich durch die SUVA.
Der Taxpunktewert beträgt seit 1. Januar 2018 CHF 1.–.