Hauptberuflich in Spitälern oder anderen Einrichtungen nach Art. 39 KVG oder Pflegeheimen oder Geburtshäusern tätige leitende Ärztinnen und -ärzte oder Chefärztinnen und Chefärzte sowie hauptberuflich stationär angestellt tätige Belegärztinnen/Belegärzte richten ein schriftliches Aufnahmegesuch an die kantonale Ärztegesellschaft, in deren Gebiet der Arztberuf hauptberuflich ausgeübt wird, (zuständige KG) oder an die zuständige KG und den VLSS.
Hauptberuflich in Spitälern oder anderen Einrichtungen nach Art. 39 KVG oder in Pflegeheimen oder Geburtshäusern tätige Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, Fachärztinnen/Fachärzte ohne Kaderfunktion oder Oberärztinnen/Oberärzte reichen ihr Beitrittsgesuch beim Verband der Schweizerischen Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte VSAO ein.
Während einer Übergangsphase von maximal zwei Jahren von der hauptberuflich stationären zur hauptberuflich ambulanten Tätigkeit können ordentliche Mitglieder dem VSAO und/oder der kantonalen Ärztegesellschaft angehören.
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Weiterbildungstitel «Praktischer Arzt/Praktische Ärztin» oder zum ersten Facharzttitel reichen ihr Beitrittsgesuch beim Verband der Schweizerischen Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte vsao ein (Beitritt - VSAO).
Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel oder Schwerpunkt reichen ihr Beitrittsgesuch entweder beim Verband der Schweizerischen Assistenz und Oberärztinnen und -ärzte vsao (Beitritt VSAO) und/oder bei der kantonalen Ärztegesellschaft, in deren Gebiet der Arztberuf hauptberuflich ausgeübt wird (zuständige KG) oder bei der zuständigen KG und dem VLSS (Mitgliedschaft | VLSS) ein.
Medizinstudentinnen und -studenten können der FMH als ausserordentliche Mitglieder – d.h. ohne Stimm- und Wahlrecht – beitreten, sobald sie den Bachelor erfolgreich abgeschlossen haben. Die ausserordentliche Mitgliedschaft ist kostenlos und beinhaltet ein Abonnement der Schweizerischen Ärztezeitung.
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