Gemäss neuem Recht setzen die Kantone Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich fest. Der Bundesrat gibt Kriterien und methodische Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen vor. Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen. Der Beschränkung unterstehen:
Die Kantone haben seit Inkrafttreten von Art. 55a KVG zwei Jahre Zeit, um ihre kantonalen Regelungen an das neue Recht anzupassen, konkret bis zum 30. Juni 2023.
Bis ein Kanton seine kantonale Regelung an die neue Vorgabe angepasst hat, gilt im jeweiligen Kanton das bisherige Recht.
Von den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Zulassungsbeschränkung nicht betroffen sind:
Per 1. Januar 2022 wird ausserdem ein neues formelles Zulassungsverfahren für Leistungserbringung zulasten der OKP eingeführt. Die Zulassungskriterien sind auf eidgenössischer Ebene im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgehalten. Für die Umsetzung sind die Kantone zuständig, das heisst, sie überprüfen die Zulassungsvoraussetzungen und erteilen die Zulassungsbewilligungen.
Ärztinnen und Ärzte, die ab 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen werden möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Diese Ausnahmebestimmung gemäss Art. 37 Abs. 1bis KVG trat am 18. März 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, werden ab 1. Januar 2022 nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte die folgenden Zulassungskriterien erfüllen:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Diese Ausnahmebestimmung gemäss Art. 37 Abs. 1bis KVG trat am 18. März 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Die Bestimmungen zur Zulassungssteuerung sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Kantone haben nun zwei Jahre Zeit – das heisst. bis zum 30. Juni 2023 – um ihre kantonalen Regelungen in Bezug auf die Festlegung der Höchstzahlen anzupassen. Bis ein Kanton seine kantonale Regelung an die neue Vorgabe angepasst hat, gilt im jeweiligen Kanton das bisherige Recht.
Sie fallen nicht unter die neuen Höchstzahlen, wenn Sie vor deren Inkrafttreten zugelassen wurden, im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben und weiterhin im gleichen Kanton tätig sind.
Sie fallen ebenfalls nicht unter die neuen Höchstzahlen, wenn Sie vor deren Inkrafttreten ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient, ausgeübt haben, sofern Sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.
Verfügen Sie nach bisherigem Recht über eine Zulassung und haben Sie im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, so gelten Sie als von jenem Kanton zugelassen, auf dessen Gebiet Sie die Tätigkeit vor dem 1. Januar 2022 ausgeübt haben. Sie müssen somit in diesem Kanton keine neue Zulassung beantragen.
Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
Wenn Sie also im Kanton Zürich eine gymnasiale Maturität mit Französisch als Grundlagenfach absolviert haben, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Französisch ablegen. Wenn Sie in der italienisch sprechenden Schweiz aufgewachsen sind und an der Universität Basel das Arztdiplom erworben haben, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Deutsch ablegen. Wenn Sie in Österreich ein Arztdiplom erworben haben, das in der Schweiz anerkannt wurde, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Deutsch ablegen.
Bei der Beantwortung der Frage ist es hilfreich, die zwei in Frage stehenden «Bereiche» auseinanderzuhalten, obwohl sie tatsächlich eng miteinander verknüpft sind.
Berufsausübungsbewilligung nach MedBG
Das MedBG verlangt in Art. 36 Abs. 1 lit. c für die Berufsausübungsbewilligung, dass der Arzt / die Ärztin über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für welchen die Bewilligung beantragt wird. Gemäss Art. 11c Abs. 2 Medizinalberufeverordnung (MedBV) können die Sprachkenntnisse erbracht werden mit:
Ist eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt, dann kann die entsprechende Sprache im Register eingetragen werden, was eine Voraussetzung dafür ist, dass gestützt auf Art. 36 MedBG die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden kann. Die schweizerische gymnasiale Maturität reicht für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG jedoch nicht aus.
Zulassungsbewilligung nach KVG
Die vom Parlament für die Zulassung nach KVG beschlossene Sprachregelung sieht (in Kraft ab 1.1.2022) vor, dass alle Leistungserbringer ihre Sprachkenntnisse nachweisen müssen und nur in den 3 nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen der Sprachnachweis entfällt:
Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Ab-schlüsse verfügen:
Fazit
Sofern der Bundesrat den Sprachnachweis mittels Maturitätsprüfung nicht bis zum Inkrafttreten der KVG-Änderungen in die Medizinalberufeverordnung (MedBV) aufnimmt, wird es tat-sächlich zur unbefriedigenden Situation kommen, dass für die zwei Bereiche (Berufsausübungsbewilligung und Zulassungsbewilligung) unterschiedliche Sprachregelungen/-erfordernisse vorgesehen sind, obwohl man eigentlich damit immer das Gleiche möchte und zwar, dass die in der Schweiz tätigen Ärztinnen und Ärzte über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen, um qualitativ hochstehende medizinische Leistungen erbringen zu können.
Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht:
a. Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
c. Kinder- und Jugendmedizin;
d. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Diese Ausnahmebestimmung gemäss Art. 37 Abs. 1bis KVG trat am 18. März 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.