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Elektronisches Patientendossier (EPD)

Elektronisches Patientendossier (EPD)

Seit 2020 wird in der Schweiz das Elektronische Patientendossier (EPD) vom Gesetzgeber schrittweise eingeführt. Die Eröffnung soll einfach und vor allem auch sicher sein, geht es doch um sensitive medizinische Informationen, die über ein dezentrales Ablagesystem durch Ärztinnen und Ärzte verfügbar gemacht werden sollen.

Die FMH engagiert sich für ein elektronisches Patientendossier, das einer interprofessionellen Sichtweise Rechnung trägt. Es soll den Informationsaustausch zwischen allen am Behandlungsprozess Beteiligten unterstützen. Die nationalen Verbände der Gesundheitsberufe und die FMH haben sich dazu zur «Interprofessionellen Arbeitsgruppe elektronisches Patientendossier» (IPAG EPD) zusammengeschlossen. Um das EPD für Ärztinnen und Ärzte nutzbringend zu gestalten, hat die IPAG EPD Empfehlungen in Form von Berichten zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen eHealth Suisse erarbeitet. Die Empfehlungen der IPAG in den Bereichen Medikation, Austritts- und Übergangsberichte sowie zu Allergien und Intoleranzen dienen als Grundlage für die Erarbeitung von praxistauglichen Austauschformaten im EPD.

Wie funktioniert das EPD?

Das elektronische Patientendossier (EPD) ist ein Ablagesystem für behandlungsrelevante Informationen und enthält Kopien von Aufzeichnungen der elektronischen Krankengeschichte. Die Teilnahme am EPD entbindet Ärztinnen und Ärzte nicht von der Dokumentationspflicht in Form einer Krankengeschichte. Patientinnen und Patienten, welche ein EPD eröffnen, entscheiden selbst, welche Informationen sie mit anderen Gesundheitsfachpersonen teilen wollen. Das Bundesgesetz über das EPD sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die am EPD teilnehmen, die für die Patienten behandlungsrelevanten Informationen im EPD erfassen. Durch die dezentrale Architektur des EPD werden die Kopien dieser Informationen stets in einem dezentralen Ablageort gespeichert. Die Ablageorte werden von sogenannten Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften betrieben, denen sich Gesundheitsfachpersonen anschliessen können. In einem Abrufverfahren können die Informationen aus den Ablageorten zu einem Dossier zusammengeführt werden. Die Einhaltung des Datenschutzes sowie der Datensicherheit wird durch ein Zertifizierungsverfahren sowie regelmässige Kontrollen sichergestellt. Auch sind die Daten in den Ablageorten verschlüsselt und können ausschliesslich von den Patienten sowie den berechtigten Gesundheitsfachpersonen eingesehen werden.

Politischer Hintergrund

2017 ist das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in Kraft getreten. Es gab Spitälern bis 2020 Zeit, sich einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft gemäss EPDG anzuschliessen. Geburtshäuser und Pflegeheime haben für diesen Vorgang noch bis 2022 Zeit.

Für Patientinnen und Patienten und für ambulante Leistungserbringer galt die Teilnahme am EPD bislang als freiwillig (doppelte Freiwilligkeit).

Inzwischen hat der Bundesrat diese Freiwilligkeit für ambulante Leistungserbringer, die ab 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden möchten, allerdings aufgehoben (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern]): Ärztinnen und Ärzte, die ab 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden möchten, müssen sich an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des EPDG anschliessen.

Mit der Annahme der Motion 19.3955 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen» der SGK-N im März dieses Jahres ist der Bundesrat ausserdem beauftragt worden, die Freiwilligkeit für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte künftig gänzlich aufzuheben.

Die Position der FMH zum EPD

  • Eine hohe Gesundheitskompetenz seitens der Patientinnen und Patienten ist eine notwendige Voraussetzung für die Verwendung eines EPDs und deren Förderung muss eine zwingende begleitende Massnahme bei der Einführung des EPD sein.
     
  • Die FMH spricht sich für ein einfaches Zugriffsberechtigungskonzept aus, bei welchem die Patientinnen und Patienten den Überblick behalten, welche Gesundheitsfachperson sie zum Zugriff berechtigt haben, damit die Ärztin oder der Arzt zur richtigen Zeit und am richtigen Ort den Zugriff auf das EPD hat. Die FMH befürwortet gleichzeitig auch einen offeneren Zugriff auf das EPD, der aber mit einer Widerspruchslösung flankiert werden müsste. Bei dieser Lösung wird für jede versicherte Person in der Schweiz ein EPD eröffnet, Patientinnen und Patienten haben aber jederzeit die Möglichkeit vom Widerspruch Gebrauch zu machen und aus dem EPD auszutreten.
     
  • Das EPD ist kein Kommunikationsinstrument für Gesundheitsfachpersonen im Sinne einer gerichteten Kommunikation. Das weit verbreitete Missverständnis, dass das EPD die Möglichkeiten eines Kommunikationsinstruments hätte, muss aufgeklärt werden.
     
  • Die FMH erachtet Diagnosen und Medikamentenlisten als essentielle Informationen, die im EPD über eine Patientin oder einen Patienten verfügbar sein müssen.
     
  • Der Zugang zum EPD muss sicher sein, sich jedoch unbedingt auch an den Arbeitsprozessen von Ärztinnen und Ärzten orientieren.
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  • Entgegen der bundesrätlichen Antwort auf die Interpellation 17.3694 braucht es aus Sicht der FMH zwingend spezifische Abrechnungspositionen im Tarifsystem, damit Leistungen im Kontext des EPD sachgerecht abgerechnet werden können.

Interprofessionelle Arbeitsgemeinschaft IPAG eHealth

Am 3. November 2021 haben in Bern zehn nationale Verbände der Leistungserbringer im Medizinal- und Gesundheitswesen den Verein IPAG eHealth ins Leben gerufen. Die interprofessionelle Arbeitsgemeinschaft engagiert sich mit Nachdruck für mehr Effizienz bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Ziel der Organisation ist es, im eHealth-Bereich Lösungen zu erarbeiten, die zugunsten der Patientinnen und Patienten hochqualitativ, nachhaltig und kosteneffizient sind.

Mitglieder:

  • Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)
  • Schweizerischer Apothekerverband (pharmaSuisse)
  • Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK)
  • Schweizer Physiotherapie Verband (Physioswiss)
  • Verband der Schweizer Chiropraktorinnen und Chiropraktoren (ChiroSuisse)
  • ErgotherapeutInnenVerband Schweiz (EVS)
  • Schweizerischer Hebammenverband (SHV)
  • Schweizerische ZahnärzteGesellschaft (SSO)
  • Schweizerischer Verband diplomierter Ernährungsberater/innen (SVDE)
  • Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)

Beteiligung der FMH an der «AD Swiss EPD-Gemeinschaft»

Ende 2019 haben die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, die Health Info Net AG (HIN) und die Ärztekasse die «AD Swiss EPD-Gemeinschaft» gegründet. Diese Gründung ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, sich einer ärzteeigenen Gemeinschaft gemäss EPDG anzuschliessen (vgl. FAQ – Elektronisches Patientendossier und AD Swiss). Neben der Kompatibilität zum EPD entwickelt die «AD Swiss EPD-Gemeinschaft» weitere nutzenbringende Zusatzdienste, die eine echte Kommunikation zwischen den Gesundheitsfachpersonen ermöglichen. Da die FMH sowohl an der HIN AG wie auch an der AD Swiss Net AG beteiligt ist, entstehen für die Ärzteschaft grosse Mitgestaltungsmöglichkeiten.

FAQ – Elektronisches Patientendossier und AD Swiss

Ich führe bereits eine elektronische Krankengeschichte. Was ist der Unterschied zum elektronischen Patientendossier?

Das elektronische Patientendossier wird im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) definiert als «virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten aus der Krankengeschichte einer Patientin oder eines Patienten oder ihre oder seine selber erfassten Daten in einem Abrufverfahren in einem konkreten Behandlungsfall zugänglich gemacht werden können» [1].

Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften [2] betreiben zu diesem Zweck sekundäre Ablagesysteme, welche unter anderem eine Kopie der relevanten Daten einer elektronischen Krankengeschichte enthalten. Erst beim Zeitpunkt des Zugriffs auf das EPD werden die Dokumente aus den sekundären Ablagesystemen abgerufen und zu einem Dossier zusammengefasst.

Alle gesetzlichen und vertraglichen Pflichten (kantonale Gesundheitsgesetze sowie die FMH-Standesordnung, Behandlungsauftrag), die mit dem Führen einer Krankengeschichte verbunden sind, werden nicht durch das Vorhandensein eines EPD tangiert [3]. Auch wenn eine Patientin ein EPD führt, kann die Ärztin nicht auf die Dokumentation in der Krankengeschichte, sei diese auf Papier oder elektronisch, verzichten.

Weitere Informationen zum elektronischen Patientendossier stellt die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen eHealth Suisse unter www.patientendossier.ch bereit.

 

[1] Art. 2 Bst. a. SR 816.1

[2] Botschaft EPDG, BBl 2013 5321, S. 5337: Als Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft wird eine organisatorische Einheit von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen bezeichnet, die an der Patientenbehandlung beteiligt sind und patientenbezogene Informationen erstellen und oder abrufen.

[3] Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (2020) Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag. Ein Leitfaden für die Praxis. Seite 59ff.

Bin ich verpflichtet am EPD teilzunehmen?

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) sieht den Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit vor. Dieser Grundsatz gilt für Patientinnen und Patienten, die selbständig und nach schriftlicher Einwilligung entscheiden, ob sie am EPD teilnehmen möchten, sowie für Gesundheitsfachpersonen und ihre Einrichtungen[1]. Ausgenommen von der Freiwilligkeit sind Leistungserbringer nach Artikeln 39 und 49a Absatz 4 KVG[2], welche Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Nach Inkrafttreten des EPDG zum 15. April 2017 hat der Gesetzgeber eine Frist von drei Jahren vorgesehen, innert der Spitäler inklusive Rehakliniken und Psychiatrien ein EPD anbieten müssen. Für Geburtshäuser und Pflegeeinrichtungen gilt eine Frist von 5 Jahren.

Für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Pflicht am EPD teilzunehmen. Mit der KVG-Revision zur Zulassungssteuerung, die am 19. Juni 2020 verabschiedet wurde, wird die Zulassung zur OKP künftig mit der Teilnahme am EPD verbunden werden[3]. Die geänderte Zulassungssteuerung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Das neue Zulassungsrecht für ambulante Leistungserbringer sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die ab 1. Januar 2022 neu zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden möchten, am EPD teilnehmen müssen. Somit ist die Freiwilligkeit, ein EPD zu führen, für die ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte aufgehoben, welche neu ab 1. Januar 2022 zugelassen werden. Für bereits zugelassene Ärztinnen und Ärzte gilt diese Vorgabe zurzeit nicht.

Am 8. März 2021 hat das Parlament die Motion 19.3955 «Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen» der SGK-N angenommen, mit der der Bundesrat beauftragt wird, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit alle Leistungserbringer bzw. Gesundheitsfachpersonen dazu verpflichtet werden, sich einer zertifizierten (Stamm)Gemeinschaft anzuschliessen.

Die Aufhebung der Freiwilligkeit erfolgt über eine Anpassung des KVG, welche mit der Revision des EPDG kombiniert werden könnte. Der Bundesrat wird bis Februar 2022 über das weitere Vorgehen entscheiden[4].

 

[1] Botschaft EPDG, BBl 2013 5321, S. 5349

[2] SR 832.10

[3]  KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern (BAG)

[4]  Verbreitung und Nutzung des EPD (BAG)​​​​​​​

Wann wird das EPD in der Schweiz eingeführt?

Das EPDG ist seit dem 15. April 2017 in Kraft. Akutspitäler, Reha-Kliniken und stationäre Psychiatrien haben ab diesem Zeitpunkt drei Jahre Zeit sich einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anzuschliessen. Die Frist für den Anschluss fällt somit auf den 15. April 2020 und gilt als Einführungstermin des EPD. Damit eine Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft den Betrieb aufnehmen und ein EPD anbieten kann, muss diese die Zertifizierungsvoraussetzungen nach Art. 12 EPDG erfüllen. Aufgrund des aufwändigen Zertifizierungsverfahrens, Anpassungen von Ausführungsbestimmungen sowie aufgrund von Verzögerungen in der technischen Umsetzung innerhalb der Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften konnte der Termin zum 15. April 2020 nicht eingehalten werden.

Ende 2020 konnten die ersten Stammgemeinschaften erfolgreich zertifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass noch im Jahr 2021 Patientinnen und Patienten ein EPD eröffnen können. Da die Zertifizierung und Einführung des EPD gestaffelt erfolgt, wird eine flächendeckende Nutzung erst in den nächsten Jahren möglich sein.

Was ist der Unterschied zwischen einer Stammgemeinschaft und Gemeinschaft?

Bei Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften handelt es sich um einen Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen, die eine privatrechtliche Organisation bilden. Sie betreiben die nach EPDG erforderliche Infrastruktur für die Speicherung und für den Abruf des EPD von Patientinnen und Patienten durch Gesundheitsfachpersonen. Ärztinnen und Ärzte, die am EPD teilnehmen möchten oder dazu verpflichtet sind, müssen sich dieser Organisation anschliessen.

Patientinnen und Patienten können ausschliesslich in einer Stammgemeinschaft ein EPD eröffnen. Stammgemeinschaften sind gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen für die Einwilligung, Eröffnung und Aufhebung eines EPD und sind verantwortlich für Kontaktstellen und das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten.

Gemeinschaften bieten dies nicht an und ermöglichen lediglich den Zugriff auf das EPD für Gesundheitsfachpersonen, indem sie ein Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen oder Schnittstellen für den Zugriff auf das EPD durch das Primärsystem (elektronische Krankengeschichte) zur Verfügung stellen.

Ärztinnen und Ärzte, die sich einer Gemeinschaft anschliessen, erfüllen demnach die allfällige gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am EPD, müssen jedoch nicht umfängliche Aufgaben übernehmen, die mit der Eröffnung eines EPD anfallen.

Welche Möglichkeiten gibt es, am EPD teilzunehmen?

Für die Teilnahme am EPD müssen sich Ärztinnen und Ärzte einer zertifizierten Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft gemäss EPDG anschliessen. Eine Übersicht der künftigen Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften gemäss EPDG wird durch die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen eHealth Suisse publiziert und laufend aktualisiert[1].

Die ärzteeigene Gemeinschaft AD Swiss EPD Gemeinschaft (AD Swiss) ist national tätig und ermöglicht Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitsorganisationen die Teilnahme am EPD. Die AD Swiss ist auf die Bedürfnisse von niedergelassenen Ärzten ausgerichtet. Das heisst, dass ein Zugang mit bereits vorhanden elektronischen Identitäten der Health Info Net AG (HIN) möglich ist[2]. Dazu gehören auch niedrige Nutzungsgebühren selbst bei grösseren Gruppenpraxen. Einzelärzte können das EPD sogar kostenlos nutzen.

Die AD Swiss EPD Gemeinschaft hat den Zertifizierungsprozess erfolgreich absolviert und am 11.11.2022 von der Zertifizierungsstelle KPMG das entsprechende Zertifikat erhalten.

Der Beitritt zur AD Swiss ist online möglich unter AD Swiss EPD Gemeinschaft.

 

[1] https://www.patientendossier.ch/de/bevoelkerung/epd-anbieter

[2] https://www.hin.ch/hin-anschluss/idp/

 

Was bedeutet AD Swiss EPD Gemeinschaft und wer steht dahinter?

Die AD Swiss EPD Gemeinschaft ist ein nicht gewinnorientierter Verein mit dem Zweck des Aufbaus und des Betriebs einer Gemeinschaft gemäss EPDG. Als Gemeinschaft ermöglicht sie Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen den Zugang zum elektronischen Patientendossier gemäss Gesetz. Die Zeichen AD (englisch ausgesprochen) stehen für «Affinity Domain». Dies ist ein Begriff aus dem zugrundeliegenden internationalen Standard, der im EPD verwendet wird. Hierunter wird ein Netzwerk von Gesundheitsfachpersonen bzw. deren Gesundheitseinrichtungen verstanden, die medizinische Informationen auf Grundlage einer gemeinsamen Infrastruktur austauschen.

Der Vorstand der AD Swiss EPD Gemeinschaft setzt sich aus Vertretern der Organisationen Ärztekasse, FMH und Health Info Net AG zusammen. Der Verein überträgt den Betrieb zur Gewährleistung der technologischen Entwicklung und der Infrastruktur an die Betriebsgesellschaft AD Swiss Net AG. Aktionäre der AD Swiss Net AG sind Ärztekasse, FMH und Health Info Net AG. Durch die Beteiligung der FMH sowohl am Trägerverein als auch an der Betriebsgesellschaft ist sichergestellt, dass die Vertretung der Interessen der Ärzteschaft ein Kernanliegen von Gemeinschaft und Betriebsgesellschaft darstellen. Neben der Möglichkeit zur Teilnahme am EPD für Ärztinnen und Ärzte betreibt die AD Swiss Net AG weitere Dienste für eine direkte Kommunikation wie eine e-Überweisung, e-Berichtsaustausch oder e-Rezept an. Weitere Informationen sind auf der Webseite der AD Swiss EPD Gemeinschaft (https://www.ad-swiss.ch/de) verfügbar.

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